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Wenn Sie und Ihr Partner beziehungsweise Ihre Partnerin heiraten möchten, müssen Sie die beabsichtigte Eheschließung anmelden.
Besitzt eine der eheschließenden Personen eine ausländische Staatsangehörigkeit, müssen Sie einige Besonderheiten beachten.
Die Eheschließenden
Durch das jeweilige Heimatrecht des ausländischen Partners oder der ausländischen Partnerin dürfen sich keine gesetzlichen Ehehindernisse ergeben.
Sie melden sich in den meisten Fällen mit Ihrem Partner oder Ihrer Partnerin beim Standesamt Ihres Wohnortes persönlich an. Ist Ihr Partner oder Ihre Partnerin verhindert, müssen Sie eine schriftliche Vollmacht (Beitrittserklärung) vorlegen. Darin bestätigt die jeweils andere Person, dass sie mit der Anmeldung der Eheschließung einverstanden ist.Sind Sie als Paar aus wichtigen Gründen verhindert, können sie
Die schriftliche Anmeldung beziehungsweise die Vollmacht muss von beiden Eheschließenden unterschrieben sein.Stellt das Standesamt kein Ehehindernis fest, teilt es Ihnen dies mit. Die Mitteilung, dass Sie alle Voraussetzungen zur Eheschließung erfüllen, gilt für sechs Monate. Ansonsten müssen Sie die Eheschließung erneut anmelden.
Hinweis: Für fremdsprachige Urkunden müssen Sie lückenlose Übersetzungen in deutscher Sprache vorlegen. Diese fertigen in Deutschland öffentlich bestellte und vereidigte Übersetzer oder Übersetzerinnen an.Ausländische Urkunden benötigen häufig auch eine Überbeglaubigung durch die zuständige ausländische Behörde (Apostille) oder die deutsche Auslandsvertretung im Heimatstaat (Legalisation). Bei einer Reihe von Staaten muss eine kostenpflichtige und zeitaufwendige Prüfung der Urkunden vor Ort auf Echtheit und inhaltliche Richtigkeit durchgeführt werden. Zuständig dafür sind die Deutsche Auslandsvertretung oder von ihr beauftragte Vertrauensanwältinnen und Vertrauensanwälte.
Hier finden Sie weitere Informationen zum Thema Heiraten in Starzach.
Hinweis: Weitere Kosten beim Standesamt (Stammbuch/Eheurkunde) oder bei Justizbehörden sind möglich (z.B. für die Anerkennung eines ausländischen Scheidungsurteils bei der Landesjustizverwaltung).
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